Satzung des Traumtheater Braunfels e.V. (Stand November 2024)

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

1.1 Der Verein führt den Namen Traumtheater Braunfels. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. 

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Braunfels. 

1.3 Die Geschäftsstelle ist die jeweilige Adresse der/des amtierenden 1. Vorsitzenden. 

1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins 

2.1 Der Verein mit Sitz in Braunfels verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2.2 Der erste Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vorbereitung und Durchführung von Theateraufführungen sowie anderer kultureller Veranstaltungen. Dies umfasst unter anderem die Organisation von Proben und Workshops im Sinne der schauspielerischen Vorbereitung, das Erwerben von Aufführungsrechten bereits bestehender Theaterstücke oder das Schreiben eigener Theaterstücke sowie die Planung und Gestaltung des Bühnenbildes und der Requisiten. 

2.3 Der zweite Zweck des Vereins ist die Jugendförderung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Aufbau einer Jugendgruppe und aktive Jugendarbeit. Die Jugendarbeit besteht im Wesentlichen aus dem Angebot von Proben für Kinder und Jugendliche und deren Teilnahme an Aufführungen sowie dem Angebot von Wochenendfreizeiten und Tagesausflügen bzw. -vorhaben. 

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

2.7 Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen. 

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft 

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

3.2 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. 

3.3 Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. 

3.4 Jedes Mitglied steht in der Verantwortung den Vorstand schriftlich über Änderungen seiner Kontaktdaten zu informieren. 

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft 

4.1 Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. 

4.2 Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand einzureichen und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen unter Einhaltung einer einmonatigen Frist. 

4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als 1 Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung oder Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. 

4.4 Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. 

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

5.1 Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

5.2 Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen. Jedes Mitglied hat dabei in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. 

5.3 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

5.4 Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich an die Satzung zu halten sowie den ordnungsgemäß verfassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes nachzukommen. 

 

§6 Mitgliedsbeiträge 

6.1 Jedes Mitglied hat zu Beginn des Geschäftsjahres einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 

6.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

6.3 Ehrenmitglieder sind nach ihrer Ernennung von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit. 

6.4 Entsprechend des Vereinszweckes der Jugendförderung nach §2 Absatz 3 der Vereinssatzung ist eine Befreiung der minderjährigen Vereinsmitglieder von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge anzustreben. Solange die Liquidität und Wirtschaftlichkeit des Vereins nicht gefährdet ist, sind daher alle Mitglieder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Mitgliedsbeitrag zu befreien. 

 

§7 Organe des Vereins 

7.1 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

 

§8 Zusammensetzung und Aufgabe des Vorstandes 

8.1 Der Vorstand wird unterteilt in den geschäftsführenden Vorstand sowie den erweiterten Vorstand.

8.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem/der 1. Vorsitzende(-n) b) dem/der 2. Vorsitzende(-n) c) dem/der Schatzmeister(-in) 

8.3 Der erweiterte Vorstand besteht aus: a) dem/der Jugendwart(-in) b) dem/der Pressewart(-in) c) der künstlerischen Leitung

8.4 Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind nur mindestens zu zweit vertretungsberechtigt. 

8.5 Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die jährliche Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts d) die Aufnahme neuer Mitglieder e) die Ernennung der Regisseure 

8.6 Zur Führung der Vereinsgeschäfte ist der Vorstand zu regelmäßigen Vorstandssitzungen verpflichtet, die durch den/die 1. Vorsitzende(-n) einzuberufen und zu leiten sind. Bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden fällt diese Aufgabe dem/der 2. Vorsitzenden zu. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderungen die des/der 2. Vorsitzenden. 

8.7 Die Vorstandssitzungen sind vom Pressewart zu protokollieren – bei dessen Verhinderung wird ein Ersatz zu Beginn der Vorstandssitzung benannt – und im Anschluss von mindestens dem Protokollierenden sowie einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben. Alle Protokolle können von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung zur Ansicht angefordert werden und müssen dann in Kopie zur Einsicht bereitstehen. 

8.8 Der Vorstand kann sonstige Vereinsmitglieder zu den Vorstandssitzungen zur Beratung ohne Stimmrecht einladen. 

 

§9 Bestellung des Vorstands 

9.1 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Diese Wahlen finden stets geheim statt. 

9.2 Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Endet die Mitgliedschaft im Verein so endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. 

9.3 Die gewählten Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung im Amt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. 

9.4 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

9.5 Nach Ablauf einer Amtszeit oder Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand sind Neuwahlen spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung anzusetzen. 

 

§10 Die Mitgliederversammlung 

10.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge inkl. der Festlegung zur Beitragsbefreiung minderjähriger Mitglieder c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands f) die Auflösung des Vereins 

10.2 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. 

10.3 Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung kann postalisch oder nach Wunsch des Mitglieds per E-Mail erfolgen. 

10.4 Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist in die Tagesordnung aufzunehmen und in der Mitgliederversammlung zu besprechen. 

10.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn a) es das Interesse des Vereins erfordert oder b) mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

10.6 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung übernimmt der/die 2. Vorsitzende die Leitung. 

10.7 Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden nach Ermessen der Mitgliederversammlung durch geheime oder offene Abstimmungen, wobei die Wahl der Vorstandsmitglieder stets geheim abgestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 

10.8 Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins müssen mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der Anwesenden getroffen werden. 

10.9 Umfasst die Tagesordnung der Mitgliederversammlung die Wahl von Vorstandsmitgliedern, so ist zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter durch Handzeichen zu bestimmen. 

10.10 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dazu wird zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Protokollführer ernannt. Im Anschluss ist das Protokoll vom Protokollführer sowie mindestens einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben. 

 

§11 Auflösung des Vereins 

11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel beschließen. 

11.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Tafel Wetzlar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

§12 Datenschutz 

12.1 Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, insbesondere in der Mitgliederversammlung. 

12.2 Die Veröffentlichung von Fotos und Videoaufnahmen der Mitglieder im Rahmen der Ausübung ihrer Vereinstätigkeit in Print-Medien, Social-Media-Kanälen des Vereins sowie der Vereinswebseite ist nur nach einer schriftlichen Einverständniserklärung des betreffenden Mitgliedes gestattet. 

12.3 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. 

12.4 Jedes Mitglied verpflichtet sich, die im Rahmen der Mitgliederliste, Einladungen oder Versammlungen zur Verfügung gestellten Daten vertraulich zu behandeln. Entsprechendes gilt auch für den Verein. 

 

Braunfels, 19.11.2024

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